Satzung

Satzung des Musikvereins Morbach 1912 e.V. in der Fassung vom 08.03.2019

Satzung des Musikverein Morbach 1912 e.V. vom 22.02.2013, in der Fassung der Änderung durch Beschlussfassung der Generalversammlung vom 08.03.2019

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen „Musikverein Morbach 1912 e.V.“, nachfolgend kurz Verein genannt, und hat seinen Sitz in Morbach.

 

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.

 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele

 

(1) Der Verein ist Mitglied des Kreismusikverbandes Bernkastel-Wittlich e.V., im Landesmusikverband Rheinland-  Pfalz e.V. und unterstützt die Ziele dieser Verbände.

 

(2) Der Verein dient ausschließlich der Erhaltung und Förderung der Volksmusik und der konzertanten Blasmusik. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

a) Förderung der Ausbildung von Musikerinnen/Musikern und Jungmusikerinnen /Jungmusikern,

b) Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen,

c) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen,

d) Mitwirkung bei kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen kultureller Art, insbesondere der Gemeinde Morbach,

e) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Vereine,

f) Unterstützung der musikalischen (= fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,

g) Förderung internationaler und nationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen und sozialen Austausches.

 

(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Morbach mit der Maßgabe übergeben, dieses zeitnah, spätestens bis zum Ende des Jahres, das auf die Zuweisung folgt, für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kultur im Ortsbezirk Morbach zu verwenden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Dem Verein gehören an:

a) aktive Mitglieder (Musiker/innen, Jungmusiker/innen und Dirigent/in)

b) passive Mitglieder

c) fördernde Mitglieder

 

(2) Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, über deren Aufnahme in den Verein entschieden wird.

 

(3) Passive Mitglieder sind natürliche Personen über dem 18. Lebensjahr.

 

(4) Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

(5) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell oder materiell fördern.

 

§ 5 Aufnahme

 

(1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Mitgliedern unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

 

(2) Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen.

 

(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung. Die Entscheidung ist endgültig.

 

§ 6 Austritt und Ausschluss

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er ist vorher schriftlich dem Vorstand zu erklären.

b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung endgültig.

 

(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurück erstattet.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben das Recht,

a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen,

b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, 

c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden,

d) sich nach den Vorgaben des Vorstandes instrumental ausbilden zu lassen,

e) an den fachlichen und überfachlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der übergeordneten Verbände teilzunehmen.

 

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

 

(3) Alle aktiven Mitglieder sind Verpflichtet, an den Musikproben und Auftritten teilzunehmen und sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

 

(4) Alle aktiven und passiven Mitglieder entrichten den von der Generalversammlung beschlossenen Beitrag. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet, und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

 

§ 8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Generalversammlung und

b) der Vorstand.

 

§ 9 Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Der Vorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladung kann im amtlichen

Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Morbach oder durch Benachrichtigung der Mitglieder erfolgen.

 

(2) Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

 

(3) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder oder ein Drittel der stimmberechtigten aktiven Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern. Für die Einladung gilt Absatz (1). Die Frist kann jedoch nötigenfalls auf drei Tage verkürzt werden. Anträge können dann bis zum vorherigen Tag gestellt werden.

 

(4) Die Generalversammlung ist zuständig für 

- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,

- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und er Kassenprüfer/innen,

- die Entlastung des Vorstandes, - die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und den Aufnahmegebühren,

- die Aufstellung und Änderung der Satzung,

- die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung,

- die Genehmigung des Haushaltsplanes,

- die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes,

- die Entscheidung über Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat,

- die Auflösung des Vereins,

- den Austritt aus dem Kreismusikverband bzw. seinen übergeordneten Organen,

- Erlass und Änderung einer Ehrenordnung

- Bestätigung der Jugendordnung des Vereins,

- oder: Satzung der Bläserjugend, o.ä.

 

(5) In der Generalversammlung sind stimmberechtigt:

- die Mitglieder des Vorstandes,

- die aktiven Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr,

- alle sonstigen Mitglieder.

Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist ein Mitglied, wenn der Beschluss ihm Vor- oder Nachteile bringen kann.

 

(6) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(7) Die Generalversammlung leitet der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in, oder eine von ihm/ihr beauftragte Person.

 

(8) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(9) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden,

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem/der Kassierer/in,

d) dem/der stellvertretenden Kassierer/in,

e) dem/der Schriftführer/in,

f) dem/der stellvertretenden Schriftführer/in,

g) dem/der Jugendleiter/in

h) drei Beisitzern/Beisitzerinnen.

 

(2) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Generalversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Er ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung.

 

(3) Vorstand i.S. des BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jede/r ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung oder auf Anweisung des/der Vorsitzenden auszuüben.

 

(4) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben anderen Mitgliedern übertragen.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

(6) Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, oder ein von ihm/ihr beauftragtes Vorstandsmitglied. Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.

 

(7) Der/die Jugendleiter/in/en betreut/betreuen die Jugendlichen des Vereins und vertritt/vertreten ihre Belange.

 

§ 11 Wahlen und andere Bestimmungen

 

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt, sie bleiben erforderlichenfalls darüber hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

(2) Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung über eine/n Wahlleiter/in gewählt. Er/Sie führt die Wahlen durch. Nach der Wahl des/der Vorsitzenden kann diese/r die Wahlleitung übernehmen. Die Wahlen finden geheim statt. Steht nur ein/e Bewerber/in zur Wahl, kann sich die Generalversammlung für eine offene Abstimmung entscheiden. Zum Einsammeln und Auszählen der Stimmen werden zwei Wahlhelfer/innen in offener Abstimmung gewählt.

 

(3) Ein/e Bewerber/in gilt als gewählt, wen er/sie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keine/r der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, wird zwischen den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

 

(4) Zwei Kassenprüfer/innen werden jedes Jahr von der Generalversammlung neu gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer/innen haben vor der Generalversammlung den von dem/der Kassierer/in gefertigten Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Prüfung der Versammlung zu berichten.

 

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur Ersatzwahl in der nächsten Generalversammlung mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.

 

(6) Scheidet während der Amtsdauer mehrere Vorstandsmitglieder aus, erfolgen Neuwahlen in einer außerordentlichen Generalversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach dem Ausscheiden des vierten Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist.

 

(7) Scheidet ein/e Kassenprüfer/in aus, oder kann eine/r aus einem dringenden Grund die Aufgabe nicht erfüllen, prüft der/die Zweite zusammen mit einem von ihm im Einvernehmen mit dem Vorstand ausgewählten aktiven und stimmberechtigten Mitglied den Jahresabschluss.

 

(8) Das Amt des Vorstandsmitgliedes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen.

 

§ 12 Ehrungen

 

(1) Verdiente Mitglieder und Förderer des Vereins können durch den Verein eine Ehrung erhalten. Einzelheiten werden in einer Ehrenordnung geregelt, die von der Generalversammlung beschlossen wird.

 

(2) Der Vorstand beschließt über die Ehrungen auf der Grundlage der Ehrenordnung. Er beantragt darüber hinaus die jeweiligen Ehrungen, die vom Kreismusikverband und seinen übergeordneten Organen ausgesprochen werden. 

 

§ 13 Jugendabteilung

 

Die Jugendabteilung des Vereins ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Musikvereins.

 

 

§ 14 Datenschutzregelungen

 

(1)  Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

 

(2)  Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und

das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

 

3)  Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

 

4) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt.

 

 

§ 15 Satzungsänderungen

 

(1) Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Generalversammlung.

 

(2) Die Änderung der Satzung muss auf der Tagesordnung bei der Einladung zur Generalversammlung ausgeführt sein.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden

 

(2) Der Verein ist aufgelöst, wenn sich mindestens drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dafür entscheiden.

 

(3) Das Vermögen ist gemäß § 3 Absatz (3) zu verwenden.

 

 

§ 17 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ersetzt alle vorherigen Fassungen und tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde am 08.03.2019 beschlossen.